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Mit einer e-mail oder schriftlich kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber (Eventdienstleister, Agentur o.a.) VP2 und Torsten Nicolai VP1 zustande, woraus sich  für VP1 die Verpflichtung ergibt, zu einem vereinbarten Termin und Ort ausgeschlafen und nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehend, mit PSA und erforderlichen Tools zu erscheinen.

 

Die Arbeitszeit beginnt zu diesem Zeitpunkt und endet maximal 10h nach Beginn. VP1 wird von der vor Ort verantwortlichen Person zur Erbringung der Leistung an dem vereinbarten Projekt eingewiesen und untersteht im Übrigen (gemäß AüG) keiner weiteren Weisung. VP1 ist verpflichtet, die vor Ort geltenden Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten.

 

VP1 ist verpflichtet, die Ihm übertragenden Aufgaben gemäß der Anforderungen des Projektes umzusetzen, mit dem  vor Ort befindlichen Mobiliar, Material und Werkzeug sorgsam umzugehen und eventuelle Defekte dem Projektleiter anzuzeigen. Bei Beschädigungen durch VP1 an Sachen des VP2 reguliert die Betriebshaftpflichtversicherung von VP1 den Schaden. 

Werkzeuge und  Geräte, die VP1 mit zum VA- Ort mitbringt, sind für den Zeitraum des Einsätzen von VP2 gegen Diebstahl und sonstiger Beschädigung zu versichern.  

 

VP1 erklärt für die Steuern selbst aufzukommen, d.h. der Auftraggeber ist nicht berechtigt Abzüge von dem Honorar vorzunehmen. Eine Betriebshaftpflicht- und Unfallversicherung wurde abgeschlossen.

 

Eine Berechnung der erbrachten Leistung erfolgt nach der Leistungserbringung und entspricht den vorher vereinbarten Leistungssätzen. Zusätzliche Leistungen werden nachberechnet. Die Rechnungslegung und Begleichung hat von den Vertragspartnern gleichermaßen gemäß § 271 BGB in den gesetzlich festgelegten Zeiträumen zu erfolgen. 

VP2 ist verpflichtet, eventuelle Reisekosten, Parkgebühren, Verpflegung und andere Auslagen zu übernehmen oder als Zusatzleistung zu begleichen.

 

Eigenauskünfte und Überprüfung durch Sicherheitsbehörden sind im Vorfeld der VA bei VP1 einzureichen. Es gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen. Zur Weitergabe der Daten ist VP2 im Übrigen nicht berechtigt.

 

Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung infolge Krankheit von VP1 entfallen alle Ansprüche und Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsbestimmungen.

VP1 ist verpflichtet, VP2 auf Wunsch die Erkrankung durch ein ärztliches Attest innerhalb von vier Wochen nach ihrem in diesem Vertrag vorgesehenen Auftrag nachzuweisen.

 

Sollte die Durchführung des Auftrags von seitens des Veranstalters oder ein Eintreffen von VP1 oder aufgrund höherer Gewalt im Sinne von § 275 BGB nicht oder nur verspätet möglich sein, werden beide Parteien von Ihrer Leistungspflicht und der Zahlung einer Konventionalstrafe befreit.

 

Die Leistungen stehen nur für Projekte zur Verfügung, die inhaltlich dem deutschen b.z.w. europäischen Demokratie- und Rechtsempfinden entsprechen. Sollte sich am Veranstaltungsort heraus stellen, dass die Veranstaltung politisch extreme, antisemitische oder grundsätzlich verfassungsfeindliche Themen beinhaltet, ist VP1 berechtigt, den Veranstaltungsort ohne die Zahlung einer Konventionalstrafe zu verlassen.

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